Pflichten
KI-Inhalte kennzeichnen: Was seit August 2026 für Betriebe gilt
Seit dem 2. August 2026 gilt Artikel 50 der KI-Verordnung: Chatbots müssen sich zu erkennen geben, realistische KI-Bilder und -Videos werden gekennzeichnet.
Veröffentlicht am 4. August 2026
Auf einen Blick
- Artikel 50 der KI-Verordnung gilt seit dem 2. August 2026 und regelt, wann KI-Inhalte erkennbar sein müssen.
- Menschen müssen erkennen können, dass sie mit einer KI sprechen, etwa beim Chatbot auf der Website.
- Realistisch wirkende KI-Bilder, -Audios und -Videos sind zu kennzeichnen. Das betrifft auch das Teamfoto, das nie fotografiert wurde.
- KI-Texte müssen nur offengelegt werden, wenn sie die Öffentlichkeit über Themen öffentlichen Interesses informieren und niemand sie geprüft und verantwortet hat.
Kurz gesagt: Seit dem 2. August 2026 gelten die Transparenzpflichten aus Artikel 50 der KI-Verordnung. Für kleine Betriebe heißt das: Wenn auf deiner Website ein Chatbot antwortet, müssen Besucher erkennen können, dass sie mit einer KI sprechen. Realistisch wirkende Bilder, Tonaufnahmen und Videos, die mit KI erzeugt oder verändert wurden, musst du als solche kennzeichnen. KI-erzeugte Texte musst du nur offenlegen, wenn sie die Öffentlichkeit über Themen öffentlichen Interesses informieren, und auch dann nicht, wenn ein Mensch sie geprüft hat und die redaktionelle Verantwortung trägt. Deine Kundenmails und Angebote sind davon nicht betroffen.
Worum es Artikel 50 geht
Die Vorschrift will, dass Menschen nicht getäuscht werden. Nicht durch eine Maschine, die sich als Mensch ausgibt, und nicht durch Bilder oder Stimmen, die echt wirken, aber erzeugt sind. Sie richtet sich einerseits an die Anbieter der Werkzeuge, die technische Markierungen einbauen müssen, und andererseits an Betreiber, also an dich, wenn du solche Inhalte einsetzt oder veröffentlichst.
Für die meisten kleinen Betriebe sind drei Fälle relevant: der Chatbot, das erzeugte Bild oder Video und der Text für die Öffentlichkeit. Alles andere ist aus unserer Sicht selten.
Chatbots und Sprachassistenten
Wenn auf deiner Website, in deinem Terminsystem oder am Telefon eine KI mit Kunden oder Patienten spricht, muss das erkennbar sein. In der Regel reicht ein deutlicher Hinweis zu Beginn des Gesprächs: „Du sprichst mit einem digitalen Assistenten.“ Ausgenommen sind nur Fälle, in denen es aus den Umständen für eine aufmerksame Person offensichtlich ist.
Wir raten dazu, den Hinweis lieber zu deutlich als zu dezent zu setzen. Ein Chatbot, der sich „Lisa vom Team“ nennt und ein Foto trägt, ist nach unserer Einschätzung genau das, was die Vorschrift verhindern will.
Bilder, Audio und Video
Hier greift die Kennzeichnungspflicht am häufigsten, und hier wird sie am häufigsten übersehen. Das KI-erzeugte Teamfoto, weil das echte nicht gut aussah. Die Stimme im Erklärvideo, die kein Sprecher eingesprochen hat. Das Vorher-Nachher-Bild einer Renovierung, bei dem das Nachher aus dem Werkzeug kam. Sobald ein Inhalt echten Personen, Orten oder Ereignissen täuschend ähnlich sieht, muss erkennbar sein, dass er künstlich erzeugt oder verändert wurde.
Wie du kennzeichnest, schreibt die Verordnung nicht im Detail vor. Ein sichtbarer Hinweis am Bild oder in der Bildunterschrift ist der einfache Weg. Zusätzlich hinterlegen die meisten Werkzeuge eine maschinenlesbare Markierung in der Datei. Die bleibt drin.
Texte für die Öffentlichkeit
Die Offenlegungspflicht für Texte ist enger, als viele glauben. Sie gilt für KI-erzeugte Texte, die veröffentlicht werden, um die Öffentlichkeit über Themen öffentlichen Interesses zu informieren. Und sie entfällt, wenn ein Mensch den Text geprüft hat und eine Person oder Stelle die redaktionelle Verantwortung trägt.
Für einen kleinen Betrieb heißt das: Der Ratgeber-Artikel auf deiner Website, den du mit KI entworfen und dann selbst geprüft und freigegeben hast, braucht nach unserer Einschätzung keine Offenlegung. Die Pressemitteilung deines Vereins auch nicht, wenn der Vorstand sie gelesen hat. Anders sieht es aus, wenn Texte ungeprüft und automatisch veröffentlicht werden. Das solltest du sowieso nicht tun.
Wo das nicht gilt
Interne Dokumente, Kundenmails, Angebote, Protokolle, Stellenanzeigen: Nichts davon fällt unter Artikel 50. Es informiert nicht die Öffentlichkeit über Themen öffentlichen Interesses und ist kein Deepfake. Du kannst es kennzeichnen, wenn du willst. Du musst es nicht.
Wir raten trotzdem von einer Praxis ab, die viele für sicher halten: unter jede Mail „erstellt mit KI“ zu schreiben. Das erfüllt keine Pflicht, verunsichert Kunden und nimmt dir die Verantwortung nicht ab. Wer einen Text verschickt, steht dafür ein, egal wer den ersten Entwurf gemacht hat.
Das ist unsere praktische Einschätzung, keine Rechtsberatung. Bei Unsicherheit entscheidet dein Anwalt oder Datenschutzbeauftragter.
Was wir selbst machen
Unsere Regel zur Kennzeichnung steht auf der einen Seite, die alle im Betrieb kennen. Erzeugte oder veränderte Bilder werden gekennzeichnet, immer, auch die abstrakten. Texte werden gelesen, bevor sie rausgehen, und dann verantworten wir sie. Einen Chatbot setzen wir nicht ein. Wenn wir einen einsetzen würden, stünde der Hinweis im ersten Satz.
Fazit
Die Transparenzpflichten sind für kleine Betriebe überschaubar: Chatbot zu erkennen geben, realistische KI-Bilder und -Videos kennzeichnen, Texte lesen und verantworten. Was das für deinen Betrieb konkret heißt, gehört in die KI-Regel, die wir in jeder KI-Einführung mit dir schreiben. Wie du Fehler in KI-Ergebnissen erkennst, bevor sie veröffentlicht werden, steht im Artikel Ergebnisse prüfen. Was sonst in die Regel gehört, im Artikel KI-Regel für den Betrieb.